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KJSVRCC
CH-LU
§ 44 Kantonale Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Kantonale Jagdverordnung, KJSV) - Vereinsgründung und Pachtverträge
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 44 Kantonale Jagdverordnung, KJSV · Vereinsgründung und Pachtverträge
1. Die bestehenden Jagdgesellschaften haben sich bis spätestens am 31. Dezember 2018 als Verein im Sinn von § 7 des Gesetzes zu konstituieren.
2. Die bestehenden Pachtverträge werden bis spätestens am 31. März 2019 durch Pachtverträge nach neuem Recht abgelöst.