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§ 44 Kantonale Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Kantonale Jagdverordnung, KJSV) - Vereinsgründung und Pachtverträge

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 44 Kantonale Jagdverordnung, KJSV · Vereinsgründung und Pachtverträge

1. Die bestehenden Jagdgesellschaften haben sich bis spätestens am 31. Dezember 2018 als Verein im Sinn von § 7 des Gesetzes zu konstituieren.

2. Die bestehenden Pachtverträge werden bis spätestens am 31. März 2019 durch Pachtverträge nach neuem Recht abgelöst.

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