Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
725a KJSVRCC CH-LU

§ 42 Kantonale Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Kantonale Jagdverordnung, KJSV) - Beiträge aus der kantonalen Jagdkasse

Kantonale Jagdkasse
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (46 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 42 Kantonale Jagdverordnung, KJSV · Beiträge aus der kantonalen Jagdkasse

1. Gesuche um Ausrichtung von Beiträgen aus der kantonalen Jagdkasse sind bei der Dienststelle Landwirtschaft und Wald einzureichen, die darüber entscheidet.

2. Die Mittel, über die in einem Rechnungsjahr nicht verfügt wird, bleiben zweckgebunden in der kantonalen Jagdkasse.

← § 41 Kantonale Jagdverordnung, KJSV Kantonale Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Kantonale Jagdverordnung, KJSV) - Zuständige Behörde § 43 Kantonale Jagdverordnung, KJSV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →