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KJSVRCC
CH-LU
§ 42 Kantonale Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Kantonale Jagdverordnung, KJSV) - Beiträge aus der kantonalen Jagdkasse
Kantonale Jagdkasse
§ 42 Kantonale Jagdverordnung, KJSV · Beiträge aus der kantonalen Jagdkasse
1. Gesuche um Ausrichtung von Beiträgen aus der kantonalen Jagdkasse sind bei der Dienststelle Landwirtschaft und Wald einzureichen, die darüber entscheidet.
2. Die Mittel, über die in einem Rechnungsjahr nicht verfügt wird, bleiben zweckgebunden in der kantonalen Jagdkasse.