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§ 40 Kantonale Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Kantonale Jagdverordnung, KJSV) - Dienstleistungen zugunsten Dritter

Jagdaufsicht
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§ 40 Kantonale Jagdverordnung, KJSV · Dienstleistungen zugunsten Dritter

1. Für den Einsatz der Organe der Jagdaufsicht beziehungsweise von Jagdpächterinnen und -pächtern bei Verkehrsunfällen mit Wildtieren kann eine Entschädigung von pauschal 150 Franken geltend gemacht werden.

2. Für andere Einsätze kann eine Entschädigung von maximal 80 Franken pro Stunde geltend gemacht werden.

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