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§ 4 Kantonale Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Kantonale Jagdverordnung, KJSV) - Mindestzahl der Mitglieder einer Jagdgesellschaft

Verpachtung der Jagdreviere
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§ 4 Kantonale Jagdverordnung, KJSV · Mindestzahl der Mitglieder einer Jagdgesellschaft

1. Die Mindestzahl der Mitglieder einer Jagdgesellschaft beträgt für jedes Jagdrevier drei Jagdpächterinnen oder -pächter und zusätzlich einen Jagdpächter oder eine Jagdpächterin pro 250 ha Revierfläche.

2. Bei Jagdrevieren mit einer Seefläche von mindestens 50 ha wird die Seefläche nur zur Hälfte angerechnet.

3. Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald berechnet für jedes Jagdrevier die Mindestzahl und gibt diese mit der Ausschreibung der Jagdreviere zur Neuverpachtung bekannt.

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