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§ 39 Kantonale Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Kantonale Jagdverordnung, KJSV) - Entschädigung durch den Kanton und die Gemeinden

Entschädigung von Wildschaden
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§ 39 Kantonale Jagdverordnung, KJSV · Entschädigung durch den Kanton und die Gemeinden

1. Schäden sind sofort nach deren Wahrnehmung unter Angabe von Schadenort und Schadenausmass der Dienststelle Landwirtschaft und Wald zu melden.

2. Ist ein Wildschaden eingetreten, sind Entschädigungsforderungen an den Kanton und die Gemeinden sofort an die Dienststelle Landwirtschaft und Wald zu richten.

3. Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald setzt die Gemeinden von der Entschädigungsforderung umgehend in Kenntnis.

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