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§ 38 Kantonale Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Kantonale Jagdverordnung, KJSV) - Entschädigung durch die Jagdgesellschaft

Entschädigung von Wildschaden
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§ 38 Kantonale Jagdverordnung, KJSV · Entschädigung durch die Jagdgesellschaft

1. Schäden sind sofort nach deren Wahrnehmung unter Angabe von Schadenort und Schadenausmass der Jagdgesellschaft, in deren Jagdrevier der Schaden entstanden ist, zu melden.

2. Ist ein Wildschaden eingetreten, sind Entschädigungsforderungen sofort an die Jagdgesellschaft zu richten.

3. Die Jagdgesellschaft setzt die Dienststelle Landwirtschaft und Wald von der Entschädigungsforderung umgehend in Kenntnis.

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