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§ 36 Kantonale Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Kantonale Jagdverordnung, KJSV) - Selbsthilfemassnahmen

Verhütung von Wildschaden
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§ 36 Kantonale Jagdverordnung, KJSV · Selbsthilfemassnahmen

1. Als jagdbare Tiere, gegen die Selbsthilfemassnahmen zulässig sind, gelten Dachs, Fuchs, Steinmarder sowie Saat- und Rabenkrähe.

2. Während der Schonzeit sind Selbsthilfemassnahmen gegen Dachs, Fuchs, Steinmarder und Saat- und Rabenkrähe nicht erlaubt. Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald kann Ausnahmen bewilligen, wenn diese Tiere untragbaren Schaden anrichten.

3. Als geschützte Vögel, gegen die Selbsthilfemassnahmen zulässig sind, gelten Star und Amsel. Selbsthilfemassnahmen gegen Vögel sind nur ausserhalb der Brutzeit zulässig.

4. Für Selbsthilfemassnahmen dürfen die für die Jagd zulässigen Jagdwaffen, die erlaubte Munition und die erlaubten Hilfsmittel verwendet werden.

5. Selbsthilfemassnahmen are auf nicht bewaldetem Grund und Boden in einem Umkreis von 100 m um Wohn- und Ökonomiegebäude gestattet. Die Wohn- und Ökonomiegebäude müssen dauernd bewohnt oder mit Nutztieren besetzt sein.

6. Mit Ausnahme der Beköderung von Fallen zum Lebendfang dürfen unter dem Titel der Selbsthilfemassnahme keine Tiere angelockt oder angeködert werden.

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