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§ 35 Kantonale Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Kantonale Jagdverordnung, KJSV) - Wildschadenverhütung in Wildschutzgebieten und nicht verpachteten Jagdrevieren

Verhütung von Wildschaden
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§ 35 Kantonale Jagdverordnung, KJSV · Wildschadenverhütung in Wildschutzgebieten und nicht verpachteten Jagdrevieren

1. In eidgenössischen oder kantonalen Wildschutzgebieten und nicht verpachteten Jagdrevieren berät die Dienststelle Landwirtschaft und Wald die Grundbesitzerinnen und -besitzer, empfiehlt ihnen in Absprache mit den betroffenen Gemeinden die zur Verhütung von Wildschaden erforderlichen zumutbaren Schutzvorkehren und legt die beitragsberechtigten Kosten fest.

2. An die Kosten für die Arbeit und das Material dieser Schutzvorkehren, die vom Grundbesitzer oder der Grundbesitzerin ausgeführt werden, werden folgende Beiträge geleistet

a. in eidgenössischen und kantonalen Wildschutzgebieten vom Kanton 70 Prozent aus der kantonalen Jagdkasse,

b. in nicht verpachteten Jagdrevieren vom Kanton 35 Prozent aus der kantonalen Jagdkasse und von den betroffenen Gemeinden 35 Prozent; die Gemeinden teilen ihren Beitrag im Verhältnis des flächenmässigen Anteils am nicht verpachteten Jagdrevier auf.

3. Die Beitragsgesuche sind an die Dienststelle Landwirtschaft und Wald zu richten, die einen anfechtbaren Entscheid erlässt.

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