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§ 34 Kantonale Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Kantonale Jagdverordnung, KJSV) - Beitragsverfahren

Verhütung von Wildschaden
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§ 34 Kantonale Jagdverordnung, KJSV · Beitragsverfahren

1. Der Grundbesitzer oder die Grundbesitzerin, der oder die Beiträge an die Kosten von Wildschadenverhütungsmassnahmen beansprucht, hat bei der Reviergemeinde ein Beitragsgesuch einzureichen. Die Gemeinde leitet das Gesuch an die Revierkommission weiter.

2. Die Revierkommission legt, falls erforderlich nach einem Augenschein mit dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin, die beitragsberechtigten Kosten fest, worüber zuhanden der Gemeinde ein Protokoll zu erstellen ist.

3. Die Gemeinde erlässt eine anfechtbare Beitragsverfügung und stellt diese dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin, der betroffenen Jagdgesellschaft und der Dienststelle Landwirtschaft und Wald zu.

4. Sind die empfohlenen Schutzvorkehren ausgeführt worden, bezahlen der Kanton und die Jagdgesellschaft ihre Beiträge an die Gemeinde. Diese leitet die Beiträge zusammen mit ihrem Anteil dem Grundbesitzer oder der Grundbesitzerin weiter.

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