725a
KJSVRCC
CH-LU
§ 33 Kantonale Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Kantonale Jagdverordnung, KJSV) - Nicht beitragsberechtigte Schutzvorkehren
Verhütung von Wildschaden
§ 33 Kantonale Jagdverordnung, KJSV · Nicht beitragsberechtigte Schutzvorkehren
1. Nicht beitragsberechtigt sind
a. Schutzvorkehren zum Schutz von Gemüse-, Beeren- und Christbaumkulturen, wenn die Kulturen in der Nähe des Waldes angelegt werden,
b. Schutzvorkehren, die zu einer Gefährdung von Wildtieren führen können (z.B. Flexinet und Ähnliches).