Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
725a KJSVRCC CH-LU

§ 33 Kantonale Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Kantonale Jagdverordnung, KJSV) - Nicht beitragsberechtigte Schutzvorkehren

Verhütung von Wildschaden
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (46 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 33 Kantonale Jagdverordnung, KJSV · Nicht beitragsberechtigte Schutzvorkehren

1. Nicht beitragsberechtigt sind

a. Schutzvorkehren zum Schutz von Gemüse-, Beeren- und Christbaumkulturen, wenn die Kulturen in der Nähe des Waldes angelegt werden,

b. Schutzvorkehren, die zu einer Gefährdung von Wildtieren führen können (z.B. Flexinet und Ähnliches).

← § 32 Kantonale Jagdverordnung, KJSV Kantonale Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Kantonale Jagdverordnung, KJSV) - Zuständige Behörde § 34 Kantonale Jagdverordnung, KJSV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →