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§ 32 Kantonale Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Kantonale Jagdverordnung, KJSV) - Beiträge an Schutzvorkehren

Verhütung von Wildschaden
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§ 32 Kantonale Jagdverordnung, KJSV · Beiträge an Schutzvorkehren

1. An die Kosten für Arbeit und Material von Vorkehren zur Verhütung von Wildschaden von jagdbaren Wildtieren an Wald und landwirtschaftlichen Kulturen werden folgende Beiträge geleistet

a. vom Kanton 10 Prozent aus der kantonalen Jagdkasse,

b. von der betroffenen Gemeinde 30 Prozent,

c. von der betroffenen Jagdgesellschaft 30 Prozent.

2. An die Kosten für das Drahtgeflecht zur Verhütung von Wildschaden von jagdbaren Wildtieren an Erwerbsobstkulturen werden folgende Beiträge geleistet

a. vom Kanton 30 Prozent aus der kantonalen Jagdkasse,

b. von der betroffenen Gemeinde 60 Prozent,

c. von der betroffenen Jagdgesellschaft 10 Prozent.

3. An die Kosten für das Material von Vorkehren zur Verhütung von Wildschaden von jagdbaren Wildtieren an landwirtschaftlichen Nutztieren werden folgende Beiträge geleistet

a. vom Kanton 10 Prozent aus der kantonalen Jagdkasse,

b. von der betroffenen Gemeinde 50 Prozent,

c. von der betroffenen Jagdgesellschaft 10 Prozent.

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