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§ 31 Kantonale Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Kantonale Jagdverordnung, KJSV) - Ausführung der empfohlenen Schutzvorkehren

Verhütung von Wildschaden
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§ 31 Kantonale Jagdverordnung, KJSV · Ausführung der empfohlenen Schutzvorkehren

1. Die Ausführung der empfohlenen Schutzvorkehren ist Sache des Grundbesitzers oder der Grundbesitzerin.

2. Die Ausführung durch andere Personen setzt das Einverständnis des Grundbesitzers oder der Grundbesitzerin voraus.

3. Führt die betroffene Jagdgesellschaft die empfohlenen Schutzvorkehren aus, darf die Entschädigung für ihre Arbeitsleistung einen Drittel der Gesamtkosten nicht übersteigen.

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