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§ 30 Kantonale Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Kantonale Jagdverordnung, KJSV) - Revierkommission

Verhütung von Wildschaden
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§ 30 Kantonale Jagdverordnung, KJSV · Revierkommission

1. Der von Gemeinden für mehrere Jagdreviere gewählten Revierkommission haben neben der Vertretung der Gemeinden und der Besitzerinnen und Besitzer von Wald und Land sowie dem zuständigen Revierförster oder der zuständigen Revierförsterin je eine Vertretung der beteiligten Jagdgesellschaften anzugehören.

2. Ist Wildschaden vorwiegend wegen hoher Wildbestände eingetreten oder zu erwarten, beantragt die Revierkommission der Dienststelle Landwirtschaft und Wald die Anordnung eines Abschussziels.

3. Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald kann zur einheitlichen Umsetzung der Aufgaben Empfehlungen zuhanden der Revierkommissionen abgeben.

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