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§ 3 Kantonale Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Kantonale Jagdverordnung, KJSV) - Jagdpachtvertrag und Pachtbedingungen

Verpachtung der Jagdreviere
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§ 3 Kantonale Jagdverordnung, KJSV · Jagdpachtvertrag und Pachtbedingungen

1. Die Jagdreviere werden bis spätestens Ende Februar des letzten Jagdpachtjahres der vorangehenden Pachtperiode für eine neue Pachtperiode verpachtet.

2. Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald stellt für alle Jagdgesellschaften einen einheitlichen Jagdpachtvertrag auf. Der Jagdpachtvertrag wird von der Reviergemeinde im Auftrag des Kantons mit der Jagdgesellschaft abgeschlossen und enthält die Pachtbedingungen und im Anhang eine Karte im Massstab 1 : 25 000 mit den rechtsgültigen Grenzen des Jagdreviers.

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