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725a KJSVRCC CH-LU

§ 29 Kantonale Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Kantonale Jagdverordnung, KJSV) - Abschuss von Katzen

Arten- und Lebensraumschutz
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§ 29 Kantonale Jagdverordnung, KJSV · Abschuss von Katzen

1. Streunende Hauskatzen dürfen nach erfolgloser schriftlicher Verwarnung des Halters oder der Halterin oder wenn der Halter oder die Halterin nicht bekannt ist abgeschossen werden, wenn sie mindestens 50 m entfernt vom Waldrand im Wald angetroffen werden.

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