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§ 28 Kantonale Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Kantonale Jagdverordnung, KJSV) - Abschuss streunender oder wildernder Hunde

Arten- und Lebensraumschutz
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§ 28 Kantonale Jagdverordnung, KJSV · Abschuss streunender oder wildernder Hunde

1. Streunende Hunde, die nicht eingefangen werden können, dürfen nach erfolgloser schriftlicher Verwarnung des Halters oder der Halterin oder wenn der Halter oder die Halterin nicht bekannt ist von Jagdpächterinnen und -pächtern und Jagdaufseherinnen und -aufsehern abgeschossen werden.

2. Wildernde Hunde, die nicht eingefangen werden können und für das Wild eine unmittelbare Gefahr darstellen oder beim Reissen von Wild angetroffen werden, dürfen abgeschossen werden.

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