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§ 27 Kantonale Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Kantonale Jagdverordnung, KJSV) - Leinenpflicht für Hunde

Arten- und Lebensraumschutz
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§ 27 Kantonale Jagdverordnung, KJSV · Leinenpflicht für Hunde

1. Hunde sind vom 1. April bis 31. Juli im Wald und näher als 50 m zum Waldrand an der Leine zu führen.

2. Die Einschränkung gilt nicht für Jagd- und Herdenschutzhunde sowie Diensthunde der Polizei und des Rettungswesens beim Einsatz und bei der Ausbildung.

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