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§ 25 Kantonale Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Kantonale Jagdverordnung, KJSV) - Wildruhezonen

Arten- und Lebensraumschutz
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§ 25 Kantonale Jagdverordnung, KJSV · Wildruhezonen

1. Wenn es für den ausreichenden Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel vor Freizeitaktivitäten und Tourismus erforderlich ist, können die Gemeinden Wildruhezonen festlegen. Die zur Benutzung erlaubten Routen und Wege sind zu bezeichnen.

2. Die Festlegung von Wildruhezonen durch die Gemeinden richtet sich nach den Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes vom 7. März 1989.

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