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KJSVRCC
CH-LU
§ 23 Kantonale Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Kantonale Jagdverordnung, KJSV) - Geschützte Tierarten
Arten- und Lebensraumschutz
§ 23 Kantonale Jagdverordnung, KJSV · Geschützte Tierarten
1. Zusätzlich zu den bundesrechtlich geschützten Wildtierarten sind im Kanton Luzern geschützt
a. Birkwild,
b. Schneehühner,
c. Haubentaucher,
d. Waldschnepfe,
e. Schneehase,
f. Murmeltier.
2. Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald kann zum Schutz der Lebensräume, zur Erhaltung der Artenvielfalt oder zur Verhütung von Wildschaden jederzeit Massnahmen gegen Tierarten nach Absatz 1 anordnen oder erlauben.