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§ 22 Kantonale Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Kantonale Jagdverordnung, KJSV) - Jagdstatistik

Jagdplanung und Jagdbetrieb
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§ 22 Kantonale Jagdverordnung, KJSV · Jagdstatistik

1. Der Jagdaufseher oder die Jagdaufseherin oder ein anderes von der Jagdgesellschaft bezeichnetes Mitglied hat eine fortlaufend aktualisierte Kontrolle zu führen über

a. das im Jagdrevier erlegte Wild,

b. das Fall- und Unfallwild.

2. Die Erlegung von Stein-, Gams-, Rot- und Schwarzwild ist der Dienststelle Landwirtschaft und Wald innert 24 Stunden zur Kenntnis zu bringen.

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