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§ 21 Kantonale Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Kantonale Jagdverordnung, KJSV) - Falknerei

Jagdplanung und Jagdbetrieb
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§ 21 Kantonale Jagdverordnung, KJSV · Falknerei

1. Die Beizjagd dürfen jagdberechtigte Personen ausüben, die die Schweizerische Falknerprüfung oder eine gleichwertige Ausbildung erfolgreich abgelegt haben. Diese bedürfen einer Bewilligung der Dienststelle Landwirtschaft und Wald sowie der Zustimmung der betroffenen Jagdgesellschaft.

2. Das freie Fliegenlassen von Greifvögeln und Eulen zu Schauzwecken und dergleichen bedarf der Bewilligung der Dienststelle Landwirtschaft und Wald sowie der Zustimmung der betroffenen Jagdgesellschaft.

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