§ 20 Kantonale Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Kantonale Jagdverordnung, KJSV) - Ausbildung und Einsatz von Jagdhunden
§ 20 Kantonale Jagdverordnung, KJSV · Ausbildung und Einsatz von Jagdhunden
1. Für die Nachsuche, das Vorstehen und Apportieren, die Baujagd sowie die Jagd auf Schwarzwild müssen die Hunde und ihre Führerinnen und Führer eine mit einer Prüfung erfolgreich abgeschlossene Ausbildung nach den Reglementen der Arbeitsgemeinschaft für das Jagdhundewesen oder eines Rasseclubs absolviert haben.
2. Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald kann Prüfungen, die mindestens gleichwertig sind, anerkennen.
3. Für die laute Jagd dürfen nur sicht-, spur- oder fährtenlaute Stöber- oder Laufhunde oder andere Hunde mit einer Widerristhöhe bis 42 cm eingesetzt werden. Für die Wasservogeljagd gilt diese Einschränkung nicht.
4. Für die Jagd auf Rehwild vom 1. Mai bis 30. September dürfen Hunde nur für die Nachsuche eingesetzt werden.
5. Auf verletztes Wild ist eine zeit- und fachgerechte Nachsuche durchzuführen. Bei der Jagdausübung muss jede Jagdgesellschaft jederzeit ein für die Nachsuche geprüftes Hundegespann anfordern können. Der Hundeführer oder die Hundeführerin muss nicht Jagdpächter oder Jagdpächterin oder Jagdaufseher oder Jagdaufseherin der betreffenden Jagdgesellschaft sein.
6. Die geprüften Hunde und deren Führerinnen und Führer sind der Dienststelle Landwirtschaft und Wald bis jeweils am 31. März bekannt zu geben.