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§ 19 Kantonale Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Kantonale Jagdverordnung, KJSV) - Munition und Schussdistanz

Jagdplanung und Jagdbetrieb
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§ 19 Kantonale Jagdverordnung, KJSV · Munition und Schussdistanz

1. Für die Jagdkugelpatronen gelten die folgenden Anforderungen und Schussdistanzen

Wildart | Minimalenergie in Joule | bei Distanz in m | maximale Schussdistanz in m

--- | --- | --- | ---

Rothirsch | 2000 | 200 | 220

Gämse | 1500 | 200 | 220

Schwarzwild | 2000 | 200 | 200

Reh | 1000 | 150 | 150

2. Vollmantelgeschosse sind ausser für den Fangschuss nicht erlaubt.

3. Gämsen und Rothirsche dürfen nur mit der Kugel erlegt werden.

4. Schwarzwild darf nur mit der Kugel oder mit Flintenlaufgeschossen erlegt werden. Flintenlaufgeschosse sind auf eine maximale Distanz von 50 m erlaubt.

5. Für Schrotschüsse beträgt die maximale Schussdistanz 30 m. Patronen mit Schrotkörnern von mehr als 4,5 mm Durchmesser sind verboten.

6. Bei der maximalen Schussdistanz wird ein Schätzfehler von höchstens 10 Prozent toleriert.

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