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§ 18 Kantonale Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Kantonale Jagdverordnung, KJSV) - Jagdwaffen und Hilfsmittel

Jagdplanung und Jagdbetrieb
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§ 18 Kantonale Jagdverordnung, KJSV · Jagdwaffen und Hilfsmittel

1. Bezüglich der Verwendung von Jagdwaffen und Hilfsmitteln gelten die bundesrechtlichen Bestimmungen.

2. Für den Fangschuss auf verletzte Tiere sind Faustfeuerwaffen, Fangschussgeber und der Schrotschuss gestattet. Die verwendete Munition muss eine dem Wild angepasste Auftreffenergie aufweisen, um das Tier sicher zu erlösen.

3. Jagdpächterinnen und -pächter sowie Jagdaufseherinnen und -aufseher sind berechtigt, Saat- und Rabenkrähen, Elstern, Eichelhäher, Ringeltauben, Türkentauben und verwilderte Haustauben auch mit der Kleinkaliberwaffe zu erlegen.

4. Eingesetzte Fallen sind mit dem Namen und Vornamen oder mit der Jagdpassnummer der verantwortlichen Person eindeutig zu kennzeichnen.

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