§ 14 Kantonale Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Kantonale Jagdverordnung, KJSV) - Bestandeserhebung und Abschussplanung
§ 14 Kantonale Jagdverordnung, KJSV · Bestandeserhebung und Abschussplanung
1. Die Jagdgesellschaften haben in ihrem Jagdrevier den Bestand der jagdbaren Wildarten nach den Weisungen der Dienststelle Landwirtschaft und Wald zu erheben. Für die revierweise bewirtschafteten Arten ist gestützt auf die Bestandeserhebung und unter Berücksichtigung der Konstitution der Wildtiere sowie der Wald-Wild-Situation ein Abschussplan zu erstellen. Der Abschussplan ist gemäss § 26 des Kantonalen Waldgesetzes vom 1. Februar 1999 im Einvernehmen mit dem zuständigen Revierförster oder der zuständigen Revierförsterin zu erstellen und der Dienststelle Landwirtschaft und Wald bis spätestens 31. Mai einzureichen.
2. Die Jagdgesellschaften beteiligen sich in ihrem Jagdrevier an der von der Dienststelle Landwirtschaft und Wald koordinierten Bestandeserhebung der revierübergreifend zu regulierenden Wildarten. Die entsprechenden Abschusspläne werden durch die Dienststelle Landwirtschaft und Wald erstellt, wo nötig mit den Nachbarkantonen abgestimmt und zusammen mit den Jagdbetriebsvorschriften erlassen. Im Bedarfsfall können die Abschusszahlen und Bejagungsmodalitäten für die einzelnen Jagdreviere von der Dienststelle Landwirtschaft und Wald festgelegt werden.