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§ 13 Kantonale Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Kantonale Jagdverordnung, KJSV) - Versicherungen

Berechtigung zur Ausübung der Jagd
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§ 13 Kantonale Jagdverordnung, KJSV · Versicherungen

1. Die Vereinshaftpflichtversicherung nach § 18 Absatz 1 des Gesetzes muss die Ersatzrechte der Geschädigten mindestens bis zum Gesamtbetrag von 5 Millionen Franken je Unfallereignis für Personen- und Sachschäden decken.

2. Die Unfallversicherung nach § 18 Absatz 2 des Gesetzes muss mindestens für folgende Versicherungsleistungen abgeschlossen werden

a. 20 000 Franken im Todesfall,

b. 100 000 Franken bei gänzlicher Invalidität,

c. 40 Franken Taggeld ab dem 3. Tag während 730 Tagen bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit nebst unbegrenzten Heilungskosten.

3. Die Jagdgesellschaft hat der Dienststelle Landwirtschaft und Wald die entsprechenden Versicherungsnachweise jeweils vor Beginn des neuen Jagdjahres einzureichen.

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