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§ 10 Kantonale Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Kantonale Jagdverordnung, KJSV) - Jagdpässe

Berechtigung zur Ausübung der Jagd
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§ 10 Kantonale Jagdverordnung, KJSV · Jagdpässe

1. Der Jahresjagdpass enthält eine Fotografie und die Personalien des Inhabers oder der Inhaberin. Er ist zu unterzeichnen.

2. Der Tagesjagdpass enthält die Personalien sowie die Angaben über Ort und Dauer der Gültigkeit. Er ist zu unterzeichnen und bei der Jagdausübung zusammen mit einem Personalausweis mitzuführen.

3. Jagdpässe sind nicht übertragbar. Sie sind gültig, wenn die Passgebühr bezahlt ist.

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