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KJSGLCCH
CH-LU
§ 9 Kantonales Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Kantonales Jagdgesetz, KJSG) - Jagdpächterinnen und -pächter
Jagd - Verpachtung der Jagdreviere
§ 9 Kantonales Jagdgesetz, KJSG · Jagdpächterinnen und -pächter
1. Mit der Verpachtung eines Jagdreviers werden die Mitglieder der Jagdgesellschaft zu Jagdpächterinnen und -pächtern.
2. Jagdpächterinnen und -pächter dürfen im Kanton Luzern nur an einer Jagdpacht beteiligt sein.