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725 KJSGLCCH CH-LU

§ 9 Kantonales Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Kantonales Jagdgesetz, KJSG) - Jagdpächterinnen und -pächter

Jagd - Verpachtung der Jagdreviere
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§ 9 Kantonales Jagdgesetz, KJSG · Jagdpächterinnen und -pächter

1. Mit der Verpachtung eines Jagdreviers werden die Mitglieder der Jagdgesellschaft zu Jagdpächterinnen und -pächtern.

2. Jagdpächterinnen und -pächter dürfen im Kanton Luzern nur an einer Jagdpacht beteiligt sein.

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