§ 7 Kantonales Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Kantonales Jagdgesetz, KJSG) - Jagdgesellschaft
§ 7 Kantonales Jagdgesetz, KJSG · Jagdgesellschaft
1. Als Jagdgesellschaft gilt der Zusammenschluss von Personen mit einem anerkannten Jagdfähigkeitsausweis in der Rechtsform des Vereins im Sinn von Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907.
2. Der Regierungsrat legt für die Jagdreviere die Mindestzahl der Mitglieder einer Jagdgesellschaft aufgrund der Revierfläche fest.
3. Anrechenbar an die Mindestzahl nach Absatz 2 sind nur Mitglieder, welche die Voraussetzungen nach § 12 Absatz 1 erfüllen.
4. Die Unterpacht ist ausgeschlossen.
5. Die Jagdgesellschaft bezeichnet ein Mitglied, welches die Jagdgesellschaft gegenüber Behörden und Privaten rechtsgültig vertritt.
6. Die Aufnahme von Mitgliedern in die Jagdgesellschaft während der laufenden Jagdpachtperiode bedarf der Genehmigung der zuständigen Dienststelle.