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§ 6 Kantonales Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Kantonales Jagdgesetz, KJSG) - Zuständigkeiten

Jagd - Verpachtung der Jagdreviere
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§ 6 Kantonales Jagdgesetz, KJSG · Zuständigkeiten

1. Die Jagdreviere werden von der zuständigen Dienststelle öffentlich ausgeschrieben und im Auftrag des Kantons durch die Reviergemeinde für die Dauer von acht Jagdjahren zu den von der zuständigen Dienststelle festgelegten Pachtbedingungen an Jagdgesellschaften verpachtet.

2. Das Jagdjahr dauert vom 1. April bis zum 31. März.

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