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§ 59 Kantonales Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Kantonales Jagdgesetz, KJSG) - Hängige Verfahren

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 59 Kantonales Jagdgesetz, KJSG · Hängige Verfahren

1. Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängigen Verfahren sind von der nach bisherigem Recht zuständigen Behörde nach neuem Recht zu entscheiden.

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