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§ 58 Kantonales Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Kantonales Jagdgesetz, KJSG) - Pachtverträge

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 58 Kantonales Jagdgesetz, KJSG · Pachtverträge

1. Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Pachtverhältnisse laufen weiter. Die Bestimmungen dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen gehen den Bestimmungen der bestehenden Pachtverträge vor.

2. Die bestehenden Pachtverträge werden auf einen durch den Regierungsrat festzulegenden Termin durch Pachtverträge nach neuem Recht abgelöst.

3. Die Jagdgesellschaft kann das Pachtverhältnis innert drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Ende des Jagdjahres bei der zuständigen Dienststelle schriftlich kündigen, wenn sie das Pachtverhältnis nicht fortsetzen will.

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