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KJSGLCCH
CH-LU
§ 57 Kantonales Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Kantonales Jagdgesetz, KJSG) - Vereinsgründung
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 57 Kantonales Jagdgesetz, KJSG · Vereinsgründung
1. Die bestehenden Jagdgesellschaften haben sich bis spätestens auf einen vom Regierungsrat festzulegenden Termin als Verein im Sinn von § 7 zu konstituieren.
2. Kommt eine Jagdgesellschaft der Verpflichtung nach Absatz 1 innert Frist nicht nach, wird die Jagdpacht im Sinn von § 11 vorzeitig beendet.
3. Bis zur vollzogenen Vereinsgründung haben die bestehenden Jagdgesellschaften die gleichen Rechte und Pflichten wie die Jagdvereine.