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§ 57 Kantonales Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Kantonales Jagdgesetz, KJSG) - Vereinsgründung

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 57 Kantonales Jagdgesetz, KJSG · Vereinsgründung

1. Die bestehenden Jagdgesellschaften haben sich bis spätestens auf einen vom Regierungsrat festzulegenden Termin als Verein im Sinn von § 7 zu konstituieren.

2. Kommt eine Jagdgesellschaft der Verpflichtung nach Absatz 1 innert Frist nicht nach, wird die Jagdpacht im Sinn von § 11 vorzeitig beendet.

3. Bis zur vollzogenen Vereinsgründung haben die bestehenden Jagdgesellschaften die gleichen Rechte und Pflichten wie die Jagdvereine.

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