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§ 55 Kantonales Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Kantonales Jagdgesetz, KJSG) - Übertretungen

Strafbestimmungen
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§ 55 Kantonales Jagdgesetz, KJSG · Übertretungen

1. Vorsätzliche oder fahrlässige Widerhandlungen gegen die §§ 7 Absatz 4, 17 Absatz 8, 19 Absatz 3, 21 Absatz 3, 23 Absatz 1, 24, 25 Absätze 1 und 2, 27 sowie 32 Absatz 1 dieses Gesetzes, gegen seine Ausführungsbestimmungen, welche Strafandrohungen vorsehen, und gegen die gestützt darauf erlassenen Verfügungen werden mit Busse bis 20 000 Franken bestraft. Vorbehalten bleibt das Ordnungsbussenverfahren.

2. Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.

3. ...

4. Vorbehalten bleiben die Strafbestimmungen des Bundesrechts.

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