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§ 53 Kantonales Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Kantonales Jagdgesetz, KJSG) - Verwendung der Mittel der kantonalen Jagdkasse

Kantonale Jagdkasse
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§ 53 Kantonales Jagdgesetz, KJSG · Verwendung der Mittel der kantonalen Jagdkasse

1. Die Mittel aus den Jagdpachtzins-Zuschlägen werden verwendet für

a. Beiträge an die Kosten von Vorkehren zur Wildschadenverhütung von jagdbaren Arten,

b. die Entschädigung von Wildschaden jagdbarer Arten,

c. Beiträge an die Jagdhundeausbildung,

d. Beiträge an Massnahmen des Wild- und Vogelschutzes von jagdbaren Arten,

e. Beiträge an Massnahmen zur Information der Bevölkerung über die Jagd,

f. Beiträge an Massnahmen zur Aus- und Weiterbildung der Jägerinnen und Jäger,

g. die Aus- und Weiterbildung der Jagdaufseherinnen und -aufseher,

h. Beiträge im allgemeinen Interesse der Jagd im Einvernehmen mit dem kantonalen Jagdverband.

2. Die übrigen Mittel aus den Erträgen nach § 52 Absatz 2 werden verwendet für

a. Beiträge an die Kosten zur Wildschadenverhütung und -vergütung von nicht jagdbaren Arten, soweit der Kanton dazu verpflichtet ist,

b. Beiträge an die Kosten zur Wildschadenverhütung und -vergütung von jagdbaren oder nicht jagdbaren Arten in eidgenössischen und kantonalen Wildschutzgebieten sowie in nicht verpachteten Jagdrevieren,

c. die Übernahme von Kosten zur Wildschadenverhütung und -vergütung, soweit diese nicht aus den Mitteln der Jagdpachtzins-Zuschläge gedeckt werden können,

d. Beiträge im allgemeinen Interesse des Wildschutzes, der Lebensraumaufwertung und -vernetzung sowie der Öffentlichkeitsarbeit,

e. die Aus- und Weiterbildung der kantonalen Wildhüterinnen und -hüter.

3. Der Regierungsrat kann bei Bedarf weitere Verwendungszwecke festlegen.

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