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KJSGLCCH
CH-LU
§ 52 Kantonales Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Kantonales Jagdgesetz, KJSG) - Zuständigkeit und Mittel
Kantonale Jagdkasse
§ 52 Kantonales Jagdgesetz, KJSG · Zuständigkeit und Mittel
1. Der Kanton unterhält eine kantonale Jagdkasse, die von der zuständigen Dienststelle geführt wird.
2. In die Kasse fliessen
a. die Hälfte der Jagdpassgebühren,
b. die Jagdpachtzins-Zuschläge nach § 10 Absatz 1,
c. die Nettoerträge aus der Verwertung von Wildtieren,
d. die Erträge aus Wertersatzforderungen nach § 49 Absatz 2.