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§ 52 Kantonales Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Kantonales Jagdgesetz, KJSG) - Zuständigkeit und Mittel

Kantonale Jagdkasse
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§ 52 Kantonales Jagdgesetz, KJSG · Zuständigkeit und Mittel

1. Der Kanton unterhält eine kantonale Jagdkasse, die von der zuständigen Dienststelle geführt wird.

2. In die Kasse fliessen

a. die Hälfte der Jagdpassgebühren,

b. die Jagdpachtzins-Zuschläge nach § 10 Absatz 1,

c. die Nettoerträge aus der Verwertung von Wildtieren,

d. die Erträge aus Wertersatzforderungen nach § 49 Absatz 2.

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