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§ 51 Kantonales Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Kantonales Jagdgesetz, KJSG) - Aus- und Weiterbildung

Information und Ausbildung
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§ 51 Kantonales Jagdgesetz, KJSG · Aus- und Weiterbildung

1. Die zuständige Dienststelle sorgt in Absprache und in Zusammenarbeit mit dem kantonalen Jagdverband für eine zeitgemässe Aus- und Weiterbildung der Jagdaufseherinnen und -aufseher, der Wildhüterinnen und -hüter und der Jägerinnen und Jäger.

2. An die Aus- und Weiterbildung kann der Kanton Beiträge leisten.

3. Die Jagdgesellschaften unterstützen, fördern und begleiten angehende Jägerinnen und Jäger während ihrer Jagdausbildung.

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