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§ 50 Kantonales Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Kantonales Jagdgesetz, KJSG) - Information

Information und Ausbildung
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§ 50 Kantonales Jagdgesetz, KJSG · Information

1. Die zuständige Dienststelle informiert die Bevölkerung über die Lebensweise der wildlebenden Säugetiere und Vögel, ihre Bedürfnisse und ihren Schutz.

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