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§ 5 Kantonales Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Kantonales Jagdgesetz, KJSG) - Schatzungswert der Jagdreviere

Jagd - Jagdreviere
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§ 5 Kantonales Jagdgesetz, KJSG · Schatzungswert der Jagdreviere

1. Die Jagdreviere werden zum Schatzungswert verpachtet.

2. Die zuständige Dienststelle legt den Schatzungswert der Jagdreviere vor jeder Verpachtung anhand von Indikatoren zu den jagdlich relevanten Flächen, zum Lebensraumpotenzial für Wildtiere und anhand von wichtigen, den Jagdwert mindernden Faktoren fest.

3. Die Reviergemeinden sind anzuhören. Als Reviergemeinde gilt die Gemeinde mit dem grössten Gebietsanteil am Jagdrevier.

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