§ 49 Kantonales Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Kantonales Jagdgesetz, KJSG) - Wertersatz
§ 49 Kantonales Jagdgesetz, KJSG · Wertersatz
1. Die Jagdgesellschaft kann für widerrechtlich erlegte oder getötete jagdbare Wildtiere in ihrem Jagdrevier von der verursachenden Person Wertersatz verlangen, wenn das Wild nicht mehr verwertet werden kann.
2. Die zuständige Dienststelle kann für widerrechtlich erlegte oder getötete Wildtiere in eidgenössischen oder kantonalen Wildschutzgebieten sowie in nicht verpachteten Gebieten von der verursachenden Person Wertersatz verlangen, wenn das Wild nicht mehr verwertet werden kann.
3. Wer Hunde unberechtigt, vorsätzlich oder fahrlässig jagen lässt und verschuldet, dass jagdbares Wild zu Schaden kommt, hat der betroffenen Jagdgesellschaft oder dem Kanton Wertersatz zu leisten.
4. Der Regierungsrat legt die Höhe des Wertersatzes in der Verordnung fest.
5. Der Anspruch auf Wertersatz nach den Absätzen 1-4 ist auf dem Zivilweg geltend zu machen.