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§ 48 Kantonales Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Kantonales Jagdgesetz, KJSG) - Dienstleistungen zugunsten Dritter

Jagdaufsicht
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§ 48 Kantonales Jagdgesetz, KJSG · Dienstleistungen zugunsten Dritter

1. Die Jagdaufsichtsorgane sowie die Jagdpächterinnen und -pächter können für Dienstleistungen zugunsten Dritter eine Entschädigung verlangen. Entschädigungsberechtigt sind insbesondere

a. die Beratung und Unterstützung bei Selbsthilfemassnahmen,

b. Einsätze bei Verkehrsunfällen mit Wildtieren,

c. das Einfangen oder der Abschuss ausgerissener Tiere.

2. Entschädigungspflichtig sind bei Verkehrsunfällen mit Wildtieren der Fahrzeuglenker oder die Fahrzeuglenkerin, in den übrigen Fällen der Auftraggeber oder die Auftraggeberin beziehungsweise der Verursacher oder die Verursacherin.

3. Der Regierungsrat legt die maximale Höhe der Entschädigung fest.

4. Der Anspruch auf Entschädigung ist auf dem Zivilweg geltend zu machen.

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