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§ 47 Kantonales Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Kantonales Jagdgesetz, KJSG) - Wildhüterinnen und -hüter

Jagdaufsicht
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§ 47 Kantonales Jagdgesetz, KJSG · Wildhüterinnen und -hüter

1. Die zuständige Dienststelle ernennt für die Aufsicht und die Bestandesregulierung in eidgenössischen und kantonalen Wildschutzgebieten sowie nicht verpachteten und nicht bejagten Jagdrevieren oder Revierteilen Wildhüterinnen und -hüter und stellt ihnen einen Ausweis aus.

2. Zur Verfolgung von Straftaten des eidgenössischen und des kantonalen Jagdrechts sind die Wildhüterinnen und -hüter im ganzen Kantonsgebiet befugt, wie die Luzerner Polizei Personen anzuhalten, ihre Personalien festzustellen, Räume, Einrichtungen und Fahrzeuge zu durchsuchen sowie Gegenstände zu beschlagnahmen. Widersetzt sich eine Person diesen polizeilichen Zwangsmassnahmen, ziehen die Wildhüterinnen und -hüter die Luzerner Polizei bei.

3. Bei Widerhandlungen gegen eidgenössisches und kantonales Jagdrecht, welche die Wildhüterinnen und -hüter bei ihrer Tätigkeit feststellen und auf welche das Ordnungsbussenverfahren angewendet wird, erheben sie wie die Luzerner Polizei Ordnungsbussen.

4. Wildhüterinnen und -hüter sind verpflichtet, Straftaten des eidgenössischen und des kantonalen Jagdrechts der Luzerner Polizei anzuzeigen, soweit sie für die Verfolgung nicht selber zuständig sind.

5. Wildhüterinnen und -hüter können mit Zustimmung der zuständigen Dienststelle für Regulierungsmassnahmen und Hegeabschüsse in den Wildschutzgebieten zur Ausübung der Jagd berechtigte Personen beiziehen.

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