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KJSGLCCH
CH-LU
§ 46 Kantonales Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Kantonales Jagdgesetz, KJSG) - Aufgaben der Jagdaufseherinnen und -aufseher
Jagdaufsicht
§ 46 Kantonales Jagdgesetz, KJSG · Aufgaben der Jagdaufseherinnen und -aufseher
1. Die Jagdaufseherinnen und -aufseher überwachen die Befolgung der bundes- und kantonalrechtlichen Jagdvorschriften. Sie sind verpflichtet, Straftaten des eidgenössischen und des kantonalen Jagdrechts der Luzerner Polizei anzuzeigen. Für das Anhalten von Personen, die Feststellung ihrer Personalien, die Durchsuchung von Räumen, Einrichtungen und Fahrzeugen sowie die Beschlagnahme von Gegenständen ziehen sie die Luzerner Polizei bei.
2. Sie müssen einen Jagdpass auf sich tragen, der sie als Jagdaufseher oder Jagdaufseherin ausweist.