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§ 45 Kantonales Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Kantonales Jagdgesetz, KJSG) - Jagdaufseherinnen und -aufseher

Jagdaufsicht
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§ 45 Kantonales Jagdgesetz, KJSG · Jagdaufseherinnen und -aufseher

1. In verpachteten Jagdrevieren stellt die Jagdgesellschaft die Jagdaufsicht in ihrem Jagdrevier auf ihre Kosten mit mindestens einem Jagdaufseher oder einer Jagdaufseherin sowie einer Stellvertretung sicher. Jagdaufseherinnen und -aufseher müssen für die Aufgabe geeignet sein und das Jagdrevier innert nützlicher Frist erreichen können. Sie müssen nicht Mitglied der Jagdgesellschaft sein.

2. Die Übertragung der Jagdaufsicht an Jagdpächterinnen oder -pächter und Jagdaufseherinnen oder -aufseher anderer Jagdreviere ist verboten.

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