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§ 44 Kantonales Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Kantonales Jagdgesetz, KJSG) - Organe der Jagdaufsicht

Jagdaufsicht
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§ 44 Kantonales Jagdgesetz, KJSG · Organe der Jagdaufsicht

1. Die Jagdaufsicht wird von den Jagdaufseherinnen und -aufsehern sowie den Wildhüterinnen und -hütern ausgeübt.

2. Die Jagdaufsichtsorgane können die Jagdaufsicht auch an Sonntagen und öffentlichen Ruhetagen und zur Nachtzeit ausüben.

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