§ 43 Kantonales Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Kantonales Jagdgesetz, KJSG) - Schadenermittlung im Streitfall
§ 43 Kantonales Jagdgesetz, KJSG · Schadenermittlung im Streitfall
1. Kommt mit dem oder der Geschädigten keine Einigung über die Berechtigung oder die Höhe der Schadenersatzforderung zustande, entscheidet eine aus drei Mitgliedern bestehende Schätzungskommission. Bei einem Streitwert bis 500 Franken ist der Präsident oder die Präsidentin der Schätzungskommission alleine zuständig.
2. Der Präsident oder die Präsidentin der Schätzungskommission und deren Stellvertretung werden für jeden Gerichtsbezirk vom Bezirksgericht auf vier Jahre gewählt. Beide Streitparteien ernennen je ein Kommissionsmitglied.
3. Gegen den Entscheid der Schätzungskommission oder ihres Präsidenten oder ihrer Präsidentin ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Kantonsgericht zulässig. Dem Kantonsgericht steht auch die Ermessenskontrolle zu.
4. Die unterliegende Partei trägt die Kosten des Verfahrens.
5. Die rechtskräftigen Entscheide der Schätzungskommission und des Präsidenten oder der Präsidentin sind vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen im Sinn von Artikel 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs gleichgestellt.
6. Die Schätzungskommission steht unter der Aufsicht des jeweiligen Bezirksgerichtes.
7. Im Übrigen regelt der Regierungsrat das Verfahren über die Schätzung von Wildschaden in einer Verordnung.