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§ 42 Kantonales Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Kantonales Jagdgesetz, KJSG) - Wegfall des Anspruchs auf Entschädigung

Wildschaden - Entschädigung von Wildschaden
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§ 42 Kantonales Jagdgesetz, KJSG · Wegfall des Anspruchs auf Entschädigung

1. Die Entschädigung entfällt, wenn

a. der oder die Geschädigte die erforderlichen zumutbaren oder die von der Revierkommission empfohlenen Schutzvorkehren nicht getroffen oder nicht ordnungsgemäss unterhalten hat,

b. der Schaden durch Wildtiere angerichtet wurde, gegen die Selbsthilfemassnahmen zulässig sind,

c. der Schaden in Gebieten oder an Örtlichkeiten innerhalb verpachteter Jagdreviere angerichtet wurde, wo die Jagd nicht ausgeübt werden darf,

d. der Schaden einen vom Regierungsrat festgelegten Bagatellbetrag nicht überschreitet.

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