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KJSGLCCH
CH-LU
§ 41 Kantonales Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Kantonales Jagdgesetz, KJSG) - Entschädigung durch den Kanton und die Gemeinden
Wildschaden - Entschädigung von Wildschaden
§ 41 Kantonales Jagdgesetz, KJSG · Entschädigung durch den Kanton und die Gemeinden
1. Der Kanton entschädigt Wildschaden, der
a. durch jagdbare Tiere in eidgenössischen oder kantonalen Wildschutzgebieten verursacht wird,
b. durch Wildtiere bundesrechtlich geschützter Arten, für die der Bund die Kantone zur Schadenabgeltung verpflichtet, verursacht wird,
c. durch Wildtiere kantonalrechtlich geschützter Arten verursacht wird.
2. Der Kanton und die betroffenen Gemeinden entschädigen den Schaden, der durch jagdbare Tiere in nicht verpachteten Jagdrevieren verursacht wird, je zur Hälfte.