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§ 40 Kantonales Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Kantonales Jagdgesetz, KJSG) - Entschädigung durch die Jagdgesellschaft

Wildschaden - Entschädigung von Wildschaden
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§ 40 Kantonales Jagdgesetz, KJSG · Entschädigung durch die Jagdgesellschaft

1. Wildschaden, den jagdbare Wildtiere an Wald, landwirtschaftlichen Kulturen oder Nutztieren verursachen, ist von der Jagdgesellschaft zu entschädigen.

2. Hat die Jagdgesellschaft ihre jagdlichen Verpflichtungen zur Bestandesregulierung nachweislich erfüllt, übernimmt der Kanton die Wildschadenentschädigungen, soweit sie 35 Prozent des Jagdpachtzinses im jeweiligen Jagdjahr übersteigen.

3. Erfüllt die Jagdgesellschaft ihre jagdlichen Verpflichtungen nachweislich nicht, hat sie den vollen Betrag zu übernehmen.

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