725
KJSGLCCH
CH-LU
§ 4 Kantonales Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Kantonales Jagdgesetz, KJSG) - Festlegung der Jagdreviere
Jagd - Jagdreviere
§ 4 Kantonales Jagdgesetz, KJSG · Festlegung der Jagdreviere
1. Das Kantonsgebiet ist in Jagdreviere eingeteilt.
2. Die zuständige Dienststelle legt die Jagdreviere nach jagdlichen und wildbiologischen Gesichtspunkten fest. Die Gemeinden und die Jagdgesellschaften sind anzuhören.