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§ 4 Kantonales Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Kantonales Jagdgesetz, KJSG) - Festlegung der Jagdreviere

Jagd - Jagdreviere
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§ 4 Kantonales Jagdgesetz, KJSG · Festlegung der Jagdreviere

1. Das Kantonsgebiet ist in Jagdreviere eingeteilt.

2. Die zuständige Dienststelle legt die Jagdreviere nach jagdlichen und wildbiologischen Gesichtspunkten fest. Die Gemeinden und die Jagdgesellschaften sind anzuhören.

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